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Nahwärmeversorgung im Baugebiet "Auf Esch III" Satzung

3. Änderung (Innovatives Bauen) Satzung über eine Nahwärmeversorgung im Baugebiet "Auf Esch III"

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Auf Grund der §§ 5, 19 Abs. 2, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, S. 170) zuletzt geändert am 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2) und in Verbindung mit der Hessischen Bauordnung (HBO), insbesondere der § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und des Abs. 2 Nr. 2, in der Fassung vom 20.12.1993 (GVBl. I, S. 655), zuletzt geändert am 17.12.1998 (GVBl. I, S. 562, 567) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 20.02.2001 die Satzung über eine Nahwärmeversorgung im Baugebiet "Auf Esch III", 3. Änderung (Innovatives Bauen) beschlossen.

§ 1 Zweck und Gegenstand der Nahwärmeversorgung

1. Der Magistrat der Stadt Groß-Gerau strebt an, Personen und Sachen im Stadtgebiet vor Einwirkungen durch Luftverunreinigungen und negativen Einflüssen von klimaschädlichen Gasen zu schützen. Er hält es deshalb für erforderlich, im Sinne des vorbeugenden Umweltschutzes, zur Verwirklichung von Zielen des rationellen Umganges mit Energie ein Nahwärmenetz mit emissionsarmen Wärmebereitungsanlagen zu errichten. Zu diesem Zweck lässt der Magistrat der Stadt Groß-Gerau durch von ihm beauftragte Dritte die Nahwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung betreiben.

2. Als emissionsarme Wärmebereitungsanlagen sind vorrangig gasbetriebene Niedertemperaturkessel einzusetzen. Der Magistrat der Stadt Groß-Gerau kann daneben andere Wärmebereitstellungsanlagen für eine Nahwärmeversorgung zulassen, wenn durch sie die in Absatz 1 genannten Ziele erreicht werden.

3. Gegenstand der Nahwärmeversorgung ist die Lieferung von Dampf, Kondensat oder Heizwasser zum Beheizen von Räumen und zur Bereitung von Warmwasser und zur Erzeugung von Kälte, mit Ausnahme der Nutzung elektrischer Haushaltsgeräte.

§ 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Geltungsbereich.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

1. Jeder Eigentümer eines nach § 2 erfassten und durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossenen Grundstücks ist - vorbehaltlich der Einschränkung in Abs. 3 - berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an das Nahwärmenetz angeschlossen wird (Anschlussrecht).

2. Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an das Nahwärmenetz haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen aus den Versorgungsanlagen zu entnehmen (Benutzungsrecht).

3. Als Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung gelten auch Wohnungseigentümer und Erbbauberechtigte.

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

1. So weit ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht, ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an das öffentliche Nahwärmenetz anzuschließen (Anschlusszwang). Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Raumwärme und Warmwasser benötigt werden, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen.

2. Auf den Grundstücken, die an das öffentliche Nahwärmenetz angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Raumwärme und Warmwasser ausschließlich aus dem Nahwärmenetz zu decken (Benutzungszwang). Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern.

3. Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken sind neben der als öffentliche Einrichtung betriebenen weitere Feuerungsanlagen zum Betrieb mit Kohle, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können sowie die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Wärmebereitstellungsanlagen nicht gestattet. Dies gilt auch für eventuelle zusätzliche Kaminfeuerstellen in den Wohngebäuden.

§ 5 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

1. Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang können gewährt werden, wenn die Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch andere als die in § 1 Abs. 2 genannten Energiequellen erfolgen soll und der Anschluss oder die Benutzung dem Grundstückseigentümer aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist, wenn dadurch der Zweck dieser Satzung nicht gefährdet, das Gemeinwohl berücksichtigt sowie die Versorgung der übrigen an die Nahwärmeversorgung angeschlossenen nicht beeinträchtigt wird.

2. Befreiung wird nur auf Antrag erteilt, der an den Magistrat der Stadt Groß-Gerau zu richten und zu begründen ist. Bei Einsatz von anderen als den in § 1 Abs. 2 genannten Wärmebereitstellungsanlagen zur Versorgung des Grundstücks mit Wärme muss nachgewiesen werden, dass dadurch nicht mehr Luftverunreinigungen entstehen und klimaschädigende Gase freigesetzt werden, als durch die anteilmäßige Versorgung mit Nahwärme.

3. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt. Sie kann außerdem unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

§ 6 Anschluss und Benutzung

1. Der Anschluss und die Benutzung der Nahwärmeversorgung erfolgen auf Grund privatrechtlicher Verträge der Grundstückseigentümer mit den durch den Magistrat der Stadt Groß-Gerau beauftragten Dritten nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20.06.1980 (AVBFernwärmeV, BGBl. I S. 742 ff), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom 19.01.1989 (BGBI. I S. 109) und ergänzende Bestimmungen für die Versorgung mit Nahwärme. Die Bestimmungen der Musterverträge und die ergänzenden Bedingungen für die Versorgung mit Nahwärme werden zwischen dem Magistrat der Stadt Groß-Gerau und den von ihr beauftragten Dritten festgesetzt.

2. Jeder Grundstückseigentümer, der vom Magistrat der Stadt Groß-Gerau zur Anschlusspflicht herangezogen wird, muss unverzüglich bei einem vom Magistrat beauftragten und dem Grundstückseigentümer benannten Dritten einen Antrag auf Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 stellen.

3. Der Betreiber der Anlage ist die Ried Wärme- und Haustechnik GmbH.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 19 der HBO handelt, wer im Geltungsbereich dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen den in § 4 Abs. 3 genannten Brennstoffen dezentrale Feuerstätten zur Erzeugung von Raumwärme oder zur Warmwasseraufbereitung verwendet,
entgegen § 4 Abs. 3 elektrische Energie zur Beheizung und Warmwasserbereitung in stationären Systemen benutzt

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld gem. § 82 Abs. 3 Satz 1 der HBO bis zu 20.000,00 DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
 
Groß-Gerau, den 01.03.2001
 

Hohl
Bürgermeister

 


1) Im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 HGO ist die Nahwärmeversorgung einer Anlage der Fernheizung gleichzusetzen.