Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Historisches Rathaus - Benutzungsordnung 

Benutzungs- und Entgeltbestimmungen für das "Historische Rathaus, Groß-Gerau"

 
beschlossen in der Sitzung des Magistrats der Kreisstadt Groß-Gerau am 22.08.02 (Neufassung).
 

§ 1 Bereitstellung als öffentliche Einrichtung

(1) Das im Jahr 1579 erbaute "Historische Rathaus Groß-Gerau", Frankfurter Straße 10 – 12 64521 Groß-Gerau, ist ein Kultur- und Baudenkmal von großer Bedeutung.
Alle Nutzungen müssen mit dieser Vorgabe in Einklang stehen.

(2) Das "Historische Rathaus Groß-Gerau" wird für folgende Zwecke der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt:

1. Öffentliche Aufgaben

a) Repräsentative Veranstaltungen der Stadt

b) Sitzungen der städt. Gremien, Bürgerversammlungen

c) Fraktionssitzungen, Fraktionskreise

d) Standesamtliche Trauungen

2. Kulturelle Angelegenheiten

a) Ausstellungen allgemeiner, künstlerischer und kultureller Art

b) Konzerte

c) Dichterlesungen

d) Vorträge

3. Sonstige Angelegenheiten

a) Sitzungen und Tagungen besonderer Art

b) Empfänge von Vereinen, Verbänden, Firmen und Behörden
etc. aus besonderem Anlass

c) Empfänge aus Anlass von Trauungen

§ 2 Benutzungsrecht

(1) Einwohnern, Vereinen, Verbänden, Parteien und sonstige Interessenten aus der Kreisstadt Groß-Gerau (Kernstadt und Stadtteile) steht das "Historische Rathaus Groß-Gerau" als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Die Genehmigung zur Benutzung wird auf Antrag durch die Beauftragten des Magistrats der Kreisstadt Groß-Gerau oder schriftlich erteilt.
Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich zu stellen.

(3) Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

(4) Im Rahmen der Zweckbestimmungen des § 1 kann die Einrichtung unter den
gleichen Bedingungen ausnahmsweise auch Auswärtigen zur Verfügung
gestellt werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der öffentlichen Einrichtung besteht
nicht. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.

§ 3 Umfang der Nutzung

(1) Im "Historischen Rathaus Groß-Gerau" befinden sich folgende Räume und Einrichtungen:
1. Obergeschoss

a) großer Sitzungssaal (ca. 180 m²) mit Mikrofonanlage

b) kleiner Sitzungssaal (ca. 68 m²) mit Teeküche und Inventar

2. Erdgeschoss

a) Raum Eingang links (ca. 67 m²)

b) Raum Eingang rechts (ca. 36 m²)

c) Ehrenhalle (ca. 95 m²)

3. Kellergeschoss mit Damen- und Herrentoilette

(2) Die Nutzung wird auf bestimmte Räume beschränkt. Je nach Veranstaltung kann aus Sicherheitsgründen eine höchst zulässige Zahl von Besuchern festgelegt werden.

§ 4 Zustand der Einrichtung, Beschränkungen

(1) Die Stadt stellt den Nutzungsberechtigten die Einrichtung in dem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung, in dem sie sich bei Übergabe befindet. Die Nutzungsberechtigten haben die Räume und das Inventar vor Gebrauch auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Mängel sind der Stadt sofort zu melden.

(2) Der Auf- und Abbau der Bestuhlung usw. erfolgt in der Regel durch die Nutzer in Absprache der Nutzungsberechtigten und mit dem Hausmeister. Sollte die Möblierung durch städt. Personal erfolgen ist hier der tatsächlich entstehende Stundensatz zu zahlen.

(3) Veränderungen an den Räumen dürfen nicht vorgenommen werden. Das Aufhängen von Bildern, Dekorationen usw. darf nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen.

(4) Werbung ist ausgeschlossen. Tanz sowie laute Musik sind nicht gestattet.

(5) Alle Räume und ihre Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln (§ 1 Abs. 1).

(6) Nach Nutzung der Einrichtung wird eine Abnahme vorgenommen, bei der festgestellte Mängel schriftlich festgehalten werden. Diese sind durch Unterschrift des vom Magistrat Beauftragten und eines Beauftragten des Nutzungsberechtigten zu belegen.

§ 5 Hausrecht

Der Magistrat hat das Hausrecht in der gesamten Einrichtung. Seinen Beauftragten ist jederzeit Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 6 Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die sie selbst, ihre Erfüllungsgehilfen oder Dritte aus ihrem Bereich verursachen. Jeder Schaden ist unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.

(2) Die Nutzungsberechtigten übernehmen für die Zeit der Nutzung die Haftung. Sie stellen als Benutzer die Stadt von etwaigen Haftansprüchen der Teilnehmer ihrer Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Einrichtung und der dazu gehörigen Anlagen stehen.

Die Nutzungsberechtigten verzichten auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und im Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung gegenüber der Stadt oder deren Beauftragten.

(3) Für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände von Nutzungsberechtigten
oder Veranstaltungsteilnehmern übernimmt die Stadt keine Haftung.

(4) Die Stadt haftet nicht bei Versagen von Anlagen und Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Nutzung beeinträchtigenden Ereignissen.
Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.

(5) Den Nutzungsberechtigten wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung für alle Schäden, für die sie aus dem Benutzungsverhältnis haftbar sind, in ausreichender Höhe abzuschließen.

§ 7 Bewirtschaftung

(1) Eine Bewirtschaftung bedarf in jedem Falle ausdrücklich der Genehmigung der Beauftragten des Magistrats. Aus Gründen der Müllvermeidung darf kein Einweggeschirr verwendet werden.

(2) Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Beauftragte des Magistrats auf Antrag.

(3) Leergut ist von den Nutzern zu entsorgen.

§ 8 Nutzungsentgelt

(1) Die Nutzung im Rahmen öffentlicher Aufgaben ist mit Ausnahme von § 1 Abs. 2, Nr. 1 d kostenlos.

(2) Bei besonderem Aufwand für die Stadt kann ein Nutzungsentgelt über dem Rahmen des Absatzes 3 oder eine Kaution vom Magistrat besonders festgelegt werden.

(3) Für die übrigen Nutzungen werden für einen Tag oder eine Veranstaltung
folgende Entgelte festgesetzt:

1. Großer Sitzungssaal OG

a) ohne Mikrofonanlage € 100,00

b) mit Mikrofonanlage € 125,00

c) für standesamtliche Trauungen € 100,00 (Beschluss 4. Dezember 2014)
während der Dienstzeit

d) für standesamtliche Trauungen
außerhalb der Dienstzeit an den
hierfür festgesetzten Terminen € 150,00 (Beschluss 4. Dezember 2014)

2. Kleiner Sitzungssaal OG € 75,00

3. Bei gemeinsamer Nutzung von großem und kleinem Sitzungssaal € 150,00

4. Raum EG Eingang links € 50,00

5. Raum EG Eingang rechts € 37,50

6. Bei gemeinsamer Nutzung der beiden EG-Räume € 75,00

(4) In besonderen Fällen kann von den Beauftragten des Magistrats ein besonderes des Nutzungsentgelt festgelegt werden. Insbesondere betrifft dies mehrtägige Veranstaltungen.

§ 9 Betriebskosten

Das Nutzungsentgelt beinhaltet alle Kosten für Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und Müllentsorgung, sofern im Einzelfall keine andere Regelung vereinbart wird. 

§ 10 Entstehung und Fälligkeit des Nutzungsentgeltes

(1) Die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgeltes entsteht mit der Genehmigung der Nutzung.

(2) Das Nutzungsentgelt wird sofort fällig. Die Zahlung kann bar direkt bei der Stadtkasse Groß-Gerau oder durch Zahlung auf eines Ihrer Konten erfolgen.
Die Aushändigung des Schlüssels erfolgt nur, wenn das Nutzungsentgelt bei der Stadtkasse eingegangen ist.

(3) Wird die Nutzung nicht in Anspruch genommen wird das Nutzungsentgelt zurückgezahlt. Die Stadt nimmt für den entstandenem Aufwand in diesem Fall 10 % des Nutzungsentgeltes als Aufwandsentschädigung.

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltbestimmungen können zu einem zeitweisen oder ständigen Ausschluss von der Benutzung führen. Die Entscheidung trifft der Magistrat.

(2) Für einzelne Veranstaltungen kann der Magistrat besondere Hausordnungen erlassen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltbestimmungen treten am 01.09.2002 in Kraft. Die bisherigen Bestimmungen vom 01.01.2002 treten außer Kraft.
 
Groß-Gerau, 22.08.02
 
Karl-Helmut Kinkel
Bürgermeister